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Steffen Loch

US Tax Services LTD
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Optimieren Sie Ihre Steuererklärung

Lassen Sie sich beraten!

Steffen Loch
Ihr Spezialist für US- Steuern / Certified Public Accountant (CPA)
Direktor der
Steffen Loch US Tax Services LTD

US-Steuerberatung in Deutschland, der Schweiz und in Österreich
Wir bieten Ihnen unter anderem folgende qualifizierte Beratungsleistungen an:
    • Erstellung von US-Steuererklärungen (Federal und States) für amerikanische Staatsbürger, US- Investoren und Green Card Besitzer in Europa (Deutschland, Schweiz, Österreich, USA etc.)
    • Wir beraten Sie individuell zu Ihrer persönlichen Situation und zeigen Ihnen Optimierungsmöglichkeiten auf, Beratung zu US- Einkommensteuern, US- Erbschaftsteuern, Steuern bei Aufgabe der US- Staatsbürgerschaft etc.
    • Wir beraten und erstellen  Erklärungen für säumige Steuererklärungen und Amnestieverfahren: Streamlined Procedures, Delinquent FBAR Submission Procedures, Relief Procedures for Former Citizens
    • Beratung von Unternehmen, die Expatriates in die USA entsenden

Sie haben Fragen oder konkrete Anliegen?

Senden Sie eine Nachricht an: info@us-tax-services.com oder über unser Kontaktformular

 

Unsere Kernkompetenzen

Was wir für Sie
tun können

Schreiben Sie uns!

  • STEUERERKLÄRUNGEN & BERATUNG FÜR US-BÜRGER/ STEUERPFLICHTIGE MIT DOPPELTER STAATSBÜRGERSCHAFT
  • STEUERERKLÄRUNGEN & BERATUNG FÜR GREEN CARD BESITZER
  • AMNESTIEVERFAHREN FÜR NACHERKLÄRUNGEN
  • EXIT TAX: AUSBÜRGERUNG AUS USA ODER RÜCKGABE DER GREEN CARD
  • STEUERERKLÄRUNGEN & BERATUNG FÜR INVESTOREN, DIE EINKÜNFTE AUS USA BEZIEHEN
  • INTERNATIONALE ENTSENDUNGEN UND STEUERZAHLER, DIE VON DEUTSCHLAND IN DIE USA ODER VON DEN USA NACH DEUTSCHLAND ZIEHEN

Unsere FAQ

Hier können Sie Ihre Fragen evtl. zuerst beantwortet bekommen. Sollte Ihre Frage oder Ihr Thema hier noch nicht behandelt werden, senden Sie uns doch bitte eine Nachricht. Wir beantworten Ihnen Ihr Thema schnellstmöglich und unsere FAQ können erweitert werden.

Vielen Dank!

Wer muss eine US-Steuerklärung einreichen?

Jeder U.S.-Bürger und Inhaber einer Green Card ist grundsätzlich verpflichtet, jährlich die (weltweiten) Einnahmen in den USA zu deklarieren und eine U.S.-Einkommensteuererklärung einzureichen, wenn das Einkommen über dem Freibetrag liegt. Der Freibetrag ist u.a. abhängig vom Familienstand (Filing Status) in den USA und der erzielten Einkommensarten. Es wird hierbei nicht unterschieden zwischen Steuerpflichtigen, die in den USA leben und denjenigen, die außerhalb der USA leben. Im Jahr 2020 sind z.B. ledige Arbeitnehmer unter 65 ab einem Jahreslohn von US$ 12.400 zur Einreichung einer US-Einkommensteuererklärung verpflichtet. Werden jedoch Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, besteht die Erklärungspflicht bereits ab einem Jahresgewinn von US$ 400.

Bis wann muss die 2020 US-Steuererklärung eingereicht werden?

Die Frist zur Einreichung der 2020 US-Steuererklärung ist von Gesetzes wegen der 15. April 2021 für Personen, die an diesem Datum ihren Wohnsitz in den USA haben und der 15. Juni 2021 für Personen, die im Ausland leben.  Wenn man mehr Zeit benötigt, kann man durch Einreichung der Form 4868 die Frist auf den 15. Oktober 2021 verlängern und darüber hinaus bei Bedarf und mit entsprechender Begründung nochmals bis zum 15. Dezember 2021. Da die Frist für die Verspätungszinsen jedoch ab dem 15. April 2021 zu laufen beginnt, sollte eine erwartete Steuerzahlung bereits bis zu diesem Stichtag entrichtet werden.

Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen?

Ja, die USA haben mit zahlreichen Ländern ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen, auch mit Deutschland, Österreich und der Schweiz. Allerdings sind diese Abkommen nur sehr eingeschränkt für US- Steuerpflichtige anwendbar. Dies liegt daran, dass die USA die Anwendung dieser Abkommen für US- Staatsbürger und Tax Residents generell ausschließt und nur für wenige Artikel zulässt (z.B. für die Besteuerung von gesetzlichen Renten). Dieser Ausschluss ist als „Savings Clause“ In den Protokollen bzw. unmittelbar in den Abkommen verankert.  Jedoch gibt es bereits gemäß den US- Steuergesetzen Regelungen, die eine Doppel- Besteuerung beseitigen, z.B. mittels der „Foreign Earned Income Exclusion“ oder des „Foreign Tax Credit“. 

Was ist ein FBAR?

FBAR ist die Abkürzung für “Report of Foreign Bank and Financial Accounts”. Wenn Sie ausländische (nicht US-amerikanische) Bankkonten, Depots, Lebensversicherungen etc. besitzen oder Vollmacht über Konten anderer haben, müssen Sie möglicherweise jährlich ein FBAR Formular (FinCEN Form 114) beim U.S. Treasury Department einreichen. Das FBAR- Formular ist kein Bestandteil der U.S.-Steuererklärung, sondern muss gesondert pro Jahr an das "Treasury Department" übermittelt werden. Seit dem 1. Juli 2013 ist die Übermittlung nur auf elektronischem Wege möglich.

Wer muss das FBAR Formular einreichen?

Alle in USA steuerpflichtigen Personen, die als Resident gelten (z.B. aufgrund US Staatsbürgerschaft oder Green Card) sind verpflichtet, ihre außerhalb der USA befindlichen Bankkonten, Depots, Vollmachtskonten und Lebensversicherungen mitzuteilen, wenn deren Guthaben in Summe zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr den Wert von US$ 10.000 überstiegen haben. Beispiele für relevante Konten sind Girokonten, Sparkonten, Bausparverträge, Tagesgeld- oder Festgeldkonten, im Guthaben geführte Kreditkartenkonten sowie Wertpapierdepots.

Anzugeben sind alle nichtamerikanischen Konten und Kapital-Lebensversicherungen, die Ihnen allein oder gemeinschaftlich gehören und auch Konten/ Depots, auf die Sie aufgrund einer Ihnen erteilten Vollmacht zugreifen können. Auch Konten unter US$10.000 Guthaben müssen angegeben werden, es gibt hier keine Untergrenze. Für jedes der Konten und Depots ist der jeweilige Höchststand des Jahres anzugeben. Dass es bei Transfers zwischen Konten zu Doppelzählungen kommt, ist systemimmanent und führt zu keinen Nachteilen, da die Werte nicht zur Besteuerung herangezogen werden.

Das Versäumnis den FBAR einzureichen kann zu empfindlichen Strafen in den USA führen (von US$ 10.000 pro Jahr bei nicht vorsätzlicher Nichteinreichung bis zu 50% des maximalen Kontenstandes pro Jahr bei vorsätzlicher Nichteinreichung).

Steffen Loch

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Oft werde ich gefragt, wie ich als Deutscher zum US- Steuerrecht gekommen bin.

Bereits im Studium habe ich festgestellt, dass die Welt der Steuer und Steuerplanung nichts mit meiner damaligen Vorstellung von Steuern als trockene Materie zu tun hat.

Ganz im Gegenteil, die Vorlesungen von Professor Bareis haben mich stets gefesselt, denn hier ging es um Gestaltung und Politik, um Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit der Steuersysteme und vor allem um wahre Geschichten, wie sie das Leben täglich schreibt. Dies hat sich in meiner beruflichen Praxis ganz und gar bewahrheitet.

Als ich im Jahr 2001 meine berufliche Laufbahn bei KPMG in der internationalen Entsendungsberatung begann, spezialisierte ich mich auf Auslandsentsendungen von Mitarbeitern von USA nach Deutschland und umgekehrt. Somit war ich für den gesamten Prozess der deutschen wie auch in der US- Steuerberatung sowie der aufeinander abgestimmten Erklärungserstellung für beide Länder zuständig.

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    Loch US Tax Service Point GmbH

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